§ 1 Name, Sitz und Arbeitsbereich des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein soll künftig den Namen "event-theater e. V." tragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Satzungszweck ist die Förderung kultureller Zwecke.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Durchführung von Theaterprojekten und der Förderung der Theaterkultur
sowie der sozio-kulturellen Jugendarbeit.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke gemäß
§ 2 Nr. 4 dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des
Vereins fällt das Vermögen des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke an eine andere ge-meinnützige Organisation im
Sinne der Abgabenordnung, die die Theaterkultur in Brandenburg fördert.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person und jede juristische Person werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem
Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht
dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung
einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als
nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss
mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
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§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und
dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Beide besitzen die Einzelvertretungsbefugnis.
Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen von
seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des
Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Rechtsgeschäfte sind für den Verein verbindlich, wenn sie durch den
Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter abgeschlossen werden.
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§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellen eines Jahresberichtes;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Der Vorstand kann seine Zuständigkeit delegieren.
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§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder
telegrafisch einzuberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von einer Woche einzubehalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse
des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss
kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand ist
mindestens viermal im Jahr einzuberufen.
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§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;
Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
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§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist be-ginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse
gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum
Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt. Die Mitgliederver-sammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse,
des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hieraus ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
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§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
Zur An-nahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12,
13, und 14 entsprechend.
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§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
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